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Jugend International ist ein Koordinierungszentrum für schulischen und außerschulischen Jugendaustausch.
Das Koordinierungszentrum vermittelt hauptsächlich Austauschpartner in den Ländern Osteuropas und Zentralasiens.
Seit 2009 organisieren und betreuen wir das Jugendaustauschprogramm des Goethe-Instituts
im Rahmen der Förderung deutscher Minderheiten in den Staaten der GUS. Wir bieten
außerdem Einführungsseminare in Frankfurt am Main zum Thema "Landeskunde entdecken und erleben" an.
Auf unserer Homepage führen wir auch eine Kontaktbörse, in der Sie Kontaktangebote von Schulen und Jugendgruppen aus aller Welt finden.
Wenn Sie an einem Austausch mit einer Schüler- oder Jugendgruppe aus unserer Kontaktbörse interessiert sind, setzten Sie sich bitte mit den jeweiligen Ansprechpartnern in Verbindung.
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Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Jugend International.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
3. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
§ 2 Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des schulischen und außerschulischen Jugendaustauschs zwischen deutschen Jugendlichen und Jugendlichen anderer Länder. Ziel der Förderung ist es, durch projektorientierte Austauschmaßnahmen ein besseres Verständnis der anderen Kultur und Gesellschaft zu ermöglichen. Ferner soll die deutsche Sprache im Ausland dadurch attraktiver gemacht werden.
2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Bereitstellung einer Kontaktbörse für Schulpartnerschaften und Austausch- oder Begegnungsprojekte und Hilfestellung bei der Projektpartnersuche
- Information zu Förderprogrammen und Beratung bei der Antragstellung
- Unterstützung bei der Reiseorganisation
- Unterstützung bei der Programmplanung, Organisation und Betreuung von Austauschprojekten
- Durchführung von Workshops zu interkulturellem/erlebnisorientierten Lernen
- Vermittlung von Schülerstipendien
- Nutzung von jeglichen Kooperationsmöglichkeiten mit anderen im Jugendaustausch tätigen Organisationen und Bildungseinrichtungen.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 5 Mitgliedschaft, Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt und zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
2. Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
5. Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, die Ablehnung muss nicht begründet werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 7 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
" die Mitgliederversammlung
" der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
11. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
12. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
4. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Beschränkung der Vertretungsmacht
1. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von einzelnen Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über 10000 € hinaus, insbesondere auch für die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 12 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Die Kassenprüfung durch die Kassenprüfer erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
2. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes - soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht - fällt das Vermögen des Vereins an das Goethe-Institut e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 13.12.2008 beschlossen.
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Vorstand
H.Müller, 1. Vorstand
P. Sabiel, 2. Vorstand
Kontakt
Jugend International
Postfach 70 05 20
60555 Frankfurt
Tel/Fax.: +49-(0)6102-248837
info@jugend-international.de
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